Die BRAK hat zum Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte eine Stellungnahme abgegeben. Vorangegangen war eine intensive Befassung sowohl des Berufsrechtsausschusses der BRAK als auch der Hauptversammlung mit der Thematik.

Die BRAK begrüßt die im Entwurf vorgesehene statusbegründende Norm, die den Syndikusrechtsanwalt als Anwaltstyp sui generis mit modifizierten Pflichten, aber auch mit eingeschränkten Rechten definiert.

Nach Auffassung der Kammerpräsidenten wahrt dieser neue Anwaltstyp die Einheit der Anwaltschaft. Syndikusrechtsanwälte werden wie niedergelassene Rechtsanwälte Mitglied ihrer jeweiligen Kammer und haben dort die gleichen Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrechte.

Weiterhin kritisch sieht die BRAK die im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Syndikusrechtsanwälte vorgesehene Anhörung des Rentenversicherungsträgers. Außerdem fordert sie eine umfassende Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Syndikusrechtsanwälte für ihren Arbeitgeber.

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