Im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) ist seit Kurzem die Suche nach Pflichtverteidigern möglich. Über das entsprechende Feld im Verzeichnis können sowohl die Justiz als auch das rechtsuchende Publikum gezielt nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten suchen, die bereit sind, Pflichtverteidigungen zu übernehmen.

In Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einen entsprechenden Eintrag im Verzeichnis wünschen, können ihre Bereitschaft, Pflichtverteidigungen zu übernehmen, an ihre zuständige Rechtsanwaltskammer melden. Für die Pflege der im Verzeichnis enthaltenen Daten sind ausschließlich die Rechtsanwaltskammern zuständig; Änderungen können daher nur diese – nicht die BRAK – vornehmen.

Weiterführender Link:

Die gegenwärtige Lage und die Zukunft der Mediation in Deutschland, insbesondere der rechtliche Regulierungsrahmen, sind Gegenstand einer Konferenz, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Mai 2021 veranstaltet. Mit Vertretern aus Politik, Verbänden, Wissenschaft, Ländern, Anwaltschaft und Justiz soll dort diskutiert werden, ob die Ausbildung und Zertifizierung von Mediator*innen der staatlichen Steuerung bedürfen und wie die Mediation in das bestehende Rechtsschutzsystem eingebettet ist. Aus Anlass der Konferenz, bei der die BRAK durch den Vorsitzenden ihres Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung, Michael Plassmann, vertreten sein wird, hat die BRAK Empfehlungen zur Regelung der Qualitätssicherung und -kennzeichnung von Mediationsangeboten erarbeitet.

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der DSGVO zum 28.5.2018 wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) angepasst. Es sieht eine Evaluierung der neuen Regelungen nach spätestens drei Jahren vor. Im Rahmen dieser Evaluierung hat die BRAK erneut ihre Forderung bekräftigt, die in § 29 Abs. 3 BDSG geregelten Aufsichtsbefugnisse so auszugestalten, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Mandatsgeheimnisses wirksam gewährleistet ist. Nach der derzeitigen Regelung können die Aufsichtsbehörden Anwält*innen unter Zwangsgeldandrohung dazu auffordern, Auskunft über Mandatsinhalte zu geben. Hiervon wird auch Gebrauch gemacht, obwohl das Mandatsgeheimnis berufs- und strafrechtlich geschützt ist. Die BRAK mahnt daher dringend eine Einschränkung der Aufsichtsbefugnisse an und fordert die Bundesregierung auf, sich auch auf europäischer Ebene hierfür einzusetzen.

Aus Anlass des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union zum 1.1.2021 wurden die berufsrechtlichen Regelungen angepasst, nach denen Personen aus anderen Staaten in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates in Deutschland tätig zu werden. Durch die Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird die Zeile „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“ in der Anlage zu § 1 EuRAG gestrichen.

Im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzs (KostRÄG) wurden auch die Vorschriften über das gem. § 115 ZPO einzusetzende eigene Vermögen und die dabei zu berücksichtigenden Freibeträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung angepasst. Die Freibeträge wurden dabei – dies ist Teil des mit den Bundesländern gefundenen Kompromisses für das KostRÄG – insgesamt abgesenkt. Zudem sind sie nun nicht mehr bundesweit einheitlich; in Landkreisen mit besonders hohen Lebenshaltungskosten gelten höhere Freibeträge.

Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG) ist am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1.1.2021 in Kraft getreten. Bereits am Tag nach der Verkündung trat die geänderte Übergangsvorschrift des § 60 I RVG in Kraft, um sicherzustellen, dass diese für die im KostRÄG vorgenommenen Anpassungen des RVG Anwendung findet. Neben einer linearen Erhöhung der anwaltlichen Gebühren um 10 % (bzw. um 20 % im Sozialrecht) sieht das Gesetz strukturelle Änderungen im RVG vor.

Angestellte, d.h. auch die juristischen und nicht-juristischen Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei, sind bei einem Arbeits- oder Wegeunfall kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies gilt jedoch nicht für selbstständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Informationen dazu hat der BRAK-Ausschuss Sozialrecht in seinen Hinweisen „Gesetzliche Unfallversicherung – nicht nur für Arbeitnehmer!“ erarbeitet.

Bremen hat zum 1.1.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit – mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen – den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte eingeführt. Das Land machte damit von der in Art. 24 II des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die eigentlich erst ab dem 1.1.2022 für alle verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuziehen.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18.12.2021 dem Entwurf für ein Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 zugestimmt. Damit gab er – mehr als sieben Jahre nach der letzten Anpassung der anwaltlichen Gebühren – grünes Licht für die Gebührenreform, die strukturelle Verbesserungen sowie eine lineare Anpassung von 10 % (bzw. 20 % im Sozialrecht) bringt. Das Gesetz ist – nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29.12.2020 – am 1.1.2021 in Kraft getreten.

Unter dem Titel „Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG“ hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht eine aktualisierte Standortbestimmung erarbeitet. Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung. Anhand von sieben Beispielen wird die Thematik anschaulich dargestellt und acht Praxistipps zeigen Wege für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf, um eine Gewerblichkeit zu vermeiden. Die aktualisierte Auflage bringt u.a. einige Klarstellungen, berücksichtigt eine aktuelle BFH-Entscheidung und enthält erweiterte Fundstellen-Nachweise und Links.

Die BRAK und die regionalen Rechtsanwaltskammern begrüßen ausdrücklich, dass im Hinblick auf die immer noch anhaltende Corona-Pandemie die Regelungen verlängert werden sollen, die eine Durchführung von Wahlen und Beschlüsse der Rechtsanwaltskammern, insbesondere der Kammerversammlung, außerhalb einer Präsenzsitzung ermöglichen. Dies sieht der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für eine Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie (Covid-19-FKG) vor.

Mit dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass damit eine langjährige Forderung der BRAK umgesetzt werden soll.

Seite 18 von 49